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Rechtliches zum Glockengeläut
Glockenläuten, das von Kirchen und Religionsgemeinschaften zu liturgischen Zwecken ausgeübt wird, ist Religionsausübung und als solche durch das Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 GG geschützt. Dabei ist für die Einhaltung des Grundsatzes der Trennung von Staat und Kirche und unter Beachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV entscheidend, dass ausschließlich die jeweilige Religionsgemeinschaft darüber befinden kann, wann ein Glockenläuten liturgische Bedeutung hat. Der religiös neutrale Staat (Neutralität) – das gilt auch für seine dritte, die Recht sprechende Gewalt – kann deshalb nicht abschließend festlegen, wann Glockenläuten als sakral oder nicht sakral anzusehen ist.
Glocken, die von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für einen bestimmten Zweck gewidmet werden, gehören als res sacrae zu den kirchlichen öffentlichen Sachen. Durch die Widmung wird eine Glocke auf die Verwendung zu dem jeweils bestimmten Zweck festgelegt. Der jeweilige Widmungszweck lässt sich durch Widmungsurkunden, Agendentexte, örtliche Läuteordnungen, auch durch die Glockenzier oder durch Glockeninschriften belegen. Wo derartige Belege aufgrund des hohen Nutzungsalters nicht mehr nachweisbar sind, kann die Rechtsvermutung der »unvordenklichen Verjährung« diese Beweisfunktion erfüllen. Aus dem Widmungszweck und dem Einsatz der Glocken im Rahmen einer geschriebenen oder traditionell praktizierten Läuteordnung ergibt sich, wann es sich um sakrales, liturgisches Geläut handelt. Unbestritten ist das Rufen zum Gottesdienst durch die Glocken, einschließlich des Vorläutens, von liturgischer Bedeutung. Üblich ist zudem das Läuten zu bestimmten Tageszeiten als Aufforderung zum Gebet, das Läuten zu bestimmten Fest- und Gedenktagen, aus Anlässen von Dank und Trauer. Auch der Stundenschlag der Glocken hat üblicherweise liturgische und auch seelsorgliche Bedeutung, indem hierdurch zum Gebet aufgerufen, auf die Endlichkeit des menschlichen Lebens und auf die Ewigkeit hingewiesen wird. In der Regel folgt dies bereits aus dem Widmungszweck der jeweiligen Glocken. Die profane Bedeutung des Stundenschlags tritt hinter seine liturgische zurück und muss deshalb in rechtlicher Hinsicht nach diesem Zweck beurteilt werden. Es gibt allerdings verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die den Stundenschlag gleichwohl grundsätzlich als profan beurteilt.
Glockengeläute unterliegen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dem Immissionsschutzrecht. BImschG und TA Lärm sind darauf grundsätzlich anwendbar. Anders allerdings als u. a. Sportanlagen, Freiluftgaststätten und Schießplätze gehören sie bislang nicht in den Katalog der von der TA Lärm ausdrücklich nicht erfassten Anlagen. Zugleich ist festzuhalten, dass es sich bei Glocken um Musikinstrumente handelt. Die Frage einer Lärmemission durch Glockengeläute wird gelegentlich in nachbarrechtlichen Rechtsstreitigkeiten gestellt. Auch das von besonderer liturgischer Bedeutung gekennzeichnete Läuten ist Gegenstand von Klagen. In solchen Zusammenhängen prüfen Gerichte regelmäßig, ob von Glockengeläuten schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImschG ausgehen. Die Gerichte kommen im Rahmen ihrer Prüfungen nicht selten zu unterschiedlichen Bewertungen. Grundsätzlich ist auf das Lärmempfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Empfindlichkeit der konkret Betroffenen abzustellen (BVerwGE 68, 62 [67]). Zur Orientierung werden die Werte der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) vom 26. 8. 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503) herangezogen. Bei gerichtlichen Entscheidungen sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich das zum Teil jahrhundertealte traditionelle Herkommen des betreffenden Geläutes, sowie Aspekte der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz der Geräuschimmission (BVerwG DVBl. 1992, 1234 f.), der Schutzbedürftigkeit des betroffenen Grundstücks, der Vorbelastungen durch Lärm etc., gegeneinander abzuwägen. Dabei verbietet sich eine schematische Anwendung der Werte der TA Lärm.
Literatur: Hense, Ansgar: Glockenläuten und Uhrenschlag. Der Gebrauch von Kirchenglocken in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, 1998 — Beratungsausschuss für das deutsche Glockenwesen: Liturgie und Glocken. Einführung in den Gebrauch des kirchlichen Geläuts, in: Landesdenkmalamt Baden-Württemberg (Hg.), ». . . Friede sei ihr erst Geläute. Die Glocke – Kulturgut und Klangdenkmal«, Arbeitsheft 18, 2004, S. 125 – 147.
Christoph Thiele
(Quelle) Heinig/Munsonius (Hrsg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 2. Aufl., Tübingen 2015